Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung

Wir schützen Ihren Willen

Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung

In Deutschland haben 70 % der Bevölkerung gar kein Testament, 20 % haben nur ein mangelhaftes. Deshalb verhandelt die Justiz täglich Hunderte unerfreulicher Erbschaftsstreitigkeiten.

Um dies zu vermeiden, verfasst man seine letztwillige Verfügung am besten schriftlich, und lässt sich hierbei kompetent beraten. Seit 2008 kann jedoch jedermann eine Testamentsvollstreckung ausüben – unabhängig von seiner Qualifikation und Erfahrung. Um Nachteile zu vermeiden, verlassen Sie sich am besten auf die Erfahrung ausgewiesener Experten.

Schutz für Angehörige und Erbe
Der Testamentsvollstrecker führt die letztwilligen Verfügung des Erblassers aus. Er reguliert die Nachlassverbindlichkeiten, reicht die Erbschaftsteuererklärung ein und führt auch die Erbschaftssteuer ab. Zudem stellt er eine Schutzfunktion für Angehörige und Nachlass dar – vor allem vor Vermögensverfall oder Fehlanlagen.

Kompetenz mit Zertifikat
Unsere Steuerberaterin Bettina Engelke ist zugleich zertifizierte Testamentsvollstreckerin der AGT Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstrecker. Dieses Zertifikat steht für eine fundierte Ausbildung und theoretische sowie praktische Qualifikation, für regelmäßige Fort- und Weiterbildung sowie für einen Versicherungsschutz unserer Mandanten. Wir können Sie professionell und umfassend beraten.

Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache

  • Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers
  • Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten
  • Erstellung und Einreichung der Erbschaftsteuererklärung und Abführung der Erbschaftsteuer
  • Verteilung des Nachlasses an die Erben
  • Verwaltung einer Dauertestamentsvollstreckung, etwa bei der Verwaltung des Vermögens für Minderjährige, behindert oder überschuldete Erben

    Richtig verstandene Testamentsvollstreckung bedeutet

    • Schutzfunktion für überlebende Angehörige
    • Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung
    • Langfristiger Schutz des Nachlasses vor Vermögensverfall oder ungewollten Zugriff Dritter
    • Erfüllung karitativer Zwecke